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Der Hersteller ergreift alle notwendigen Maßnahmen gemäß dieser Verordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, um zu gewährleisten, dass die Abgasemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs und bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden. Bei diesen Maßnahmen wird Folgendes berücksichtigt:
die allgemeinen Anforderungen einschließlich der Leistungsanforderungen und das Verbot von Abschaltstrategien;
die Anforderungen, um die Abgasemissionen in dem Spektrum an Umweltbedingungen, in dem das Fahrzeug erwartungsgemäß eingesetzt wird, und in dem Spektrum an Betriebsbedingungen, welche auftreten können, wirkungsvoll zu begrenzen;
die Anforderungen in Bezug auf Off-Cycle-Laborprüfungen bei der Typgenehmigung;
die Anforderungen hinsichtlich der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei der Typgenehmigung sowie zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Prüfungen der Off-Cycle-Emissionen von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen nach Maßgabe dieser Verordnung;
die Anforderung, dass der Hersteller eine Erklärung über die Übereinstimmung mit den Anforderungen zur Begrenzung der Off-Cycle-Emissionen zur Verfügung zu stellen hat.
Der Hersteller erfüllt alle spezifischen Anforderungen zusammen mit den entsprechenden Prüfverfahren, die in Anhang VI aufgeführt sind.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
angemessene Anforderungen, um die Bewertung der Frage sicherzustellen, ob die Emissionen von Stoffen, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen, oder der…
die Auspuffemissionen, einschließlich der Prüfzyklen, des Einsatzes transportabler Emissionsmesseinrichtungen zur Überprüfung der im Betrieb tatsächlich…
Um die im realen Betrieb abgegebenen Emissionen einschließlich der Off-Cycle-Emissionen besser zu überwachen und die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher…
die Auspuffemissionen, einschließlich Prüfzyklen, Emissionen bei niedriger Umgebungstemperatur, Emissionen im Leerlauf, Abgastrübung und ordnungsgemäßes…
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die Anforderungen hinsichtlich der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen…
Durch die technischen Maßnahmen der Hersteller wird außerdem sichergestellt, dass die Abgasemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.