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Für die EU-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit, eines Fahrzeugs mit einem hinsichtlich der Emissionen genehmigten Motorsystem oder eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen weist der Hersteller gemäß den Bestimmungen von Anhang I nach, dass die Fahrzeuge oder Motorsysteme oder Motorenfamilien den Prüfungen unterzogen werden und den Anforderungen entsprechen, die in den Artikeln 4 und 14 sowie in den Anhängen III bis VIII, X, XIII und XIV genannt sind. Außerdem gewährleistet der Hersteller die Übereinstimmung mit den technischen Daten der Bezugskraftstoffe gemäß Anhang IX. Bei Zweistoffmotoren und -fahrzeugen muss sich der Hersteller darüber hinaus an die Vorschriften in Anhang XVIII halten Für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen oder die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen weist der Hersteller außerdem nach, dass die Anforderungen in Artikel 6 und Anhang II der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission in Bezug auf die betroffene Fahrzeuggruppe erfüllt werden. —————
Für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen oder die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen gewährleistet der Hersteller die Übereinstimmung mit den in Anhang I Abschnitt 4 aufgeführten Einbauvorschriften sowie, bei Zweistofffahrzeugen, auch mit den in Anhang XVIII Abschnitt 6 genannten zusätzlichen Einbauvorschriften.
Für die Erweiterung der EU-Typgenehmigung eines nach dieser Verordnung typgenehmigten Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse über 2 380 kg, aber höchstens 2 610 kg, hinsichtlich der Emissionen erfüllt der Hersteller die in Anhang VIII Abschnitt 5 aufgeführten Vorschriften, es sei denn, die CO 2 -Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte für solche Fahrzeuge werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmt.
Die Bestimmungen für eine alternative Typgenehmigung, die in Anhang X Nummer 2.4.1 und Anhang XIII Nummer 2.1 angegeben sind, gelten nicht für eine EG-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit. Diese Bestimmungen gelten auch nicht für Zweistoffmotoren und –fahrzeuge.
Jedes Motorsystem und jedes Konstruktionsmerkmal, das die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel beeinflussen kann, muss so konstruiert, gefertigt, montiert und eingebaut sein, dass der Motor im Normalbetrieb die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der vorliegenden Verordnung erfüllt. Außerdem gewährleistet der Hersteller die Übereinstimmung mit den Off-Cycle-Anforderungen gemäß Artikel 14 und Anhang VI dieser Verordnung. Bei Zweistoffmotoren und –fahrzeugen gelten außerdem die entsprechenden Bestimmungen von Anhang XVIII.
Für die EU-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit oder die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen gewährleistet der Hersteller gemäß den entsprechenden Anforderungen in Anhang I Abschnitt 1 die Übereinstimmung mit den Anforderungen für die Erlangung einer Typgenehmigung aufgrund von Vielstofffähigkeit, einer Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung oder einer kraftstoffspezifischen Typgenehmigung.
Für die EG-Typgenehmigung eines mit Benzin oder E85 betriebenen Motors gewährleistet der Hersteller die Erfüllung der in Anhang I Abschnitt 4.3 festgelegten besonderen Anforderungen für Kraftstoffeinfüllstutzen für mit Benzin und E85 betriebene Fahrzeuge.
Für die EG-Typgenehmigung gewährleistet der Hersteller die Erfüllung der in Anhang X festgelegten besonderen Anforderungen für die Eingriffsicherheit des elektronischen Systems.
Der Hersteller ergreift technische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Abgasemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs und bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden. Diese Maßnahmen gelten auch für die Sicherheit der Schläuche, Dichtungen und Anschlüsse, die bei den Emissionsminderungssystemen verwendet werden und so beschaffen sein müssen, dass sie der ursprünglichen Konstruktionsabsicht entsprechen.
Der Hersteller gewährleistet, dass die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte unter den in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen den geltenden Grenzwert nicht überschreiten.
Der Hersteller ermittelt die Verschlechterungsfaktoren, anhand derer nachgewiesen wird, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus einer Motorenfamilie oder einer Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie während der in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung angegebenen normalen Lebensdauer innerhalb der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegebenen jeweils geltenden Grenzen bleiben. Die Verfahren, mit denen die Übereinstimmung eines Motorsystems oder einer Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie während der jeweils geltenden normalen Lebensdauer nachgewiesen wird, sind in Anhang VII dieser Verordnung beschrieben.
Für Fremdzündungsmotoren, die der in Anhang IV festgelegten Prüfung unterliegen, entspricht der höchstzulässige Kohlenmonoxidgehalt der bei normaler Leerlaufdrehzahl emittierten Auspuffgase den Angaben des Herstellers. Der maximale Gehalt an Kohlenmonoxid darf jedoch 0,3 Volumenprozent nicht überschreiten. Bei hoher Leerlaufdrehzahl darf der volumenbezogene Kohlenmonoxidgehalt der Abgase 0,2 Volumenprozent (Motordrehzahl mindestens 2 000 min-1 und Lambdawert 1 ± 0,03 oder entsprechend den Angaben des Herstellers) nicht überschreiten.
Im Falle eines geschlossenen Kurbelgehäuses gewährleisten die Hersteller hinsichtlich der Prüfung gemäß Anhang V, dass das Motorentlüftungssystem keine Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre zulässt. Handelt es sich um ein offenes Kurbelgehäuse, sind die Emissionen zu messen und den Abgasemissionen gemäß den Vorschriften in Anhang V hinzuzufügen.
Bei der Beantragung einer Typgenehmigung weisen die Hersteller der Genehmigungsbehörde nach, dass das DeNO x -System seine emissionsmindernde Funktion unter allen auf dem Gebiet der Union regelmäßig anzutreffenden Bedingungen und insbesondere bei niedrigen Umgebungstemperaturen, behält. Darüber hinaus legen die Hersteller der Genehmigungsbehörde Angaben zur Arbeitsweise eines jeglichen Abgasrückführungssystems, einschließlich seines Funktionierens bei niedrigen Umgebungstemperaturen, vor. Diese Angaben enthalten auch eine Beschreibung jeglicher Auswirkungen auf die Emissionen durch den Betrieb des Systems bei niedrigen Umgebungstemperaturen.
Für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen oder die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen stellt der Hersteller sicher, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 der Kommission erfüllt sind. Der Hersteller ist jedoch nicht zur Erklärung verpflichtet, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 erfüllt sind, wenn er in der Konformitätserklärung gemäß Anhang I Nummer 6.2 der genannten Durchführungsverordnung angibt, dass neue Fahrzeuge des zu genehmigenden Typs nicht an oder nach dem in Anhang I Tabelle 1 der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Datum in der Union zugelassen, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Für die EU-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit stellt der Hersteller sicher, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 erfüllt sind. Der Hersteller ist jedoch nicht zur Erklärung verpflichtet, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 erfüllt sind, wenn er in der Konformitätserklärung gemäß Anhang I Nummer 6.1 der genannten Durchführungsverordnung angibt, dass neue Motoren des zu genehmigenden Typs nicht an oder nach dem in Anhang I Tabelle 1 der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Datum in der Union zugelassen, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 sind erfüllt, es sei denn, der Hersteller gibt in der Konformitätserklärung gemäß…
Die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 sind erfüllt, es sei denn, der Hersteller gibt in der Konformitätserklärung gemäß…
Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen…
Der Hersteller weist nach, dass alle von ihm verkauften, zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß…
Der Hersteller legt eine Dokumentation vor, die eine ausführliche Beschreibung jedes Konstruktionsmerkmals mit Auswirkungen auf die Emissionen, auf die…
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Hersteller gewährleistet, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.