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Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 sollte die Kommission Maßnahmen zur Einführung des Einsatzes transportabler Messeinrichtungen zur Überprüfung der tatsächlich im Betrieb abgegebenen Emissionen und zur Überprüfung und Begrenzung der Emissionen in Betriebszuständen, die im Prüfzyklus nicht vorkommen (Off-Cycle-Emissionen), erlassen. Daher ist es erforderlich, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen Vorschriften für Off-Cycle-Emissionen sowohl für die Zwecke der Typgenehmigung als auch zur Überprüfung und Begrenzung der Off-Cycle-Emissionen im realen Betrieb festzulegen. Für den Zweck der Übereinstimmung im Betrieb sollte ein Verfahren eingeführt werden, das transportable Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) nutzt. Die PEMS-Verfahren, welche durch diese Verordnung eingeführt werden, sollten Gegenstand einer Bewertung sein, auf deren Grundlage die Kommission die Befugnis erhalten sollte, die Vorschriften für in Betrieb befindliche Fahrzeuge zu ändern.
Die Kommission sollte weltweit harmonisierte Fahrzyklen für das Prüfverfahren übernehmen, auf dem die Verordnungen über die EG-Typgenehmigung in Bezug auf…
Um die im realen Betrieb abgegebenen Emissionen einschließlich der Off-Cycle-Emissionen besser zu überwachen und die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher…
die Anforderungen hinsichtlich der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei der Typgenehmigung sowie zusätzliche Anforderungen…
Die Kommission sollte prüfen, ob der Neue Europäische Fahrzyklus, der den Emissionsmessungen zugrunde liegt, angepasst werden muss. Die Anpassung oder Ersetzung…
Laut Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 muss die Kommission Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen besondere technische Anforderungen im…
Die Kommission überprüft die Verfahren, Prüfungen und Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 4 sowie die für die Emissionsmessung verwendeten Fahrzyklen. Erweist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.