Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Union nach den Grundsätzen des am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm angenommenen Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, der der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt ist.
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der…
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der…
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nach dieser Verordnung sollten die statistischen Ämter der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft…
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nach dieser Verordnung sollten die statistischen Ämter der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft…
Im Einklang mit den in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen und den im Verhaltenskodex für europäische Statistiken näher ausgeführten,…
Angesichts der Notwendigkeit, europaweite Standards für die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.