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Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken , die den Bezugsrahmen für diese Verordnung darstellt, sieht vor, dass Statistiken unter Einhaltung hoher Standards der Unparteilichkeit, Transparenz, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistischen Geheimhaltung erhoben werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken bildet einen Bezugsrahmen für die…
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken bildet den Bezugsrahmen für die…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken wurde mit Blick auf die…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken , die den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser…
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken stellt den Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden…
Statistiken sollten unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 definiert werden. Für die Zwecke dieses Beschlusses sollte außerdem zwischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.