Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 wird Buchstabe g durch Folgendes ersetzt: „g) Pelze, die den in Anhang XIII Kapitel VIII genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
Fischöl für die Herstellung von Arzneimitteln, das den in Anhang XIII Kapitel XIII genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieses Produkts entspricht;
Kraft- und Brennstoffe, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe c genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe entsprechen.“
Die Anhänge II, IV, V, VII, VIII und XI sowie XIII bis XVI werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang III Kapitel II wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Anhang wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Anhang wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.