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Die Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: Gegenstand Diese Verordnung ergänzt den mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 geschaffenen Rechtsrahmen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen durch Festlegung der Vorschriften für die Erteilung von Lizenzen für den Betrieb eines Simulationsinstruments zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, und für den Betrieb dieses Simulationsinstruments und die Meldung der damit bestimmten Werte für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch. Geltungsbereich
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 10, 11 und 12 erhalten folgende Fassung: „10. ‚Achse‘ ein Bauteil, das alle rotierenden Teile des Antriebsstrangs umfasst, die das von der Kardanwelle erzeugte Antriebsdrehmoment auf die Räder verlagern und das Drehmoment und die Drehzahl mit einem festen Verhältnis verändern, einschließlich der Funktionen eines Differenzialgetriebes;
‚Luftwiderstand‘ die Eigenschaft einer Fahrzeugkonfiguration in Bezug auf die aerodynamische Kraft, die entgegen der Richtung des Luftstroms auf das Fahrzeug wirkt und bei fehlendem Seitenwind als Produkt des Luftwiderstandskoeffizienten und der Querschnittsfläche bestimmt wird;
‚Hilfseinrichtungen‘ Fahrzeugbauteile einschließlich eines Motorventilators, der Lenkanlage, der elektrischen Anlage, der Druckluftanlage und der Heiz-, Lüftung- und Klimaanlage (HLK-Anlage), deren Eigenschaften in Bezug auf CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch in Anhang IX definiert wurden;“.
Die Nummern 15 bis 18 erhalten folgende Fassung: „15. ‚Emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug‘ (ZE-HDV: zero emission heavy-duty vehicle) ein emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates;
‚Arbeitsfahrzeug‘ ein schweres Nutzfahrzeug, das nicht für den Gütertransport bestimmt ist und für das als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858 die Zahl 09, 10, 15, 16, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28 oder 31 verwendet wird, oder eine Sattelzugmaschine mit einer Höchstgeschwindigkeit von 79 km/h;
‚Sololastkraftwagen‘ einen ‚Lastkraftwagen‘ gemäß der Definition in Anhang I Teil C Nummer 4.1 der Verordnung (EU) 2018/858, mit Ausnahme von Lastkraftwagen, die für das Schleppen eines Sattelanhängers ausgelegt sind oder gebaut wurden;
‚Sattelzugmaschine‘ eine ‚Sattelzugmaschine‘ gemäß der Definition in Anhang I Teil C Nummer 4.3 der Verordnung (EU) 2018/858;“
Absatz 20 erhält folgende Fassung: „20. ‚Schweres Hybridelektro-Nutzfahrzeug‘ (He-HDV: hybrid electric heavy-duty vehicle) ein Hybridelektro-Nutzfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht: i) einen Betriebskraftstoff und ii) einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung;“.
Die folgenden Nummern 22 bis 39 werden angefügt: „(22) ‚Primärfahrzeug‘ einen schweren Bus in einem für Simulationszwecke bestimmten virtuellen Fertigungszustand, für den die Eingabedaten und Eingabeinformationen gemäß Anhang III verwendet werden;
‚Aufzeichnungsdatei des Herstellers‘ eine vom Simulationsinstrument erstellte Datei, die Informationen zum Hersteller, eine Dokumentation der Eingabedaten und Eingabeinformationen für das Simulationsinstrument sowie die Ergebnisse in Bezug auf CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch enthält;
‚Kundeninformationsdatei‘ eine vom Simulationsinstrument erstellte Datei, die einen definierten Satz fahrzeugbezogener Informationen und die Ergebnisse in Bezug auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch gemäß Anhang IV Teil II enthält;
‚Fahrzeuginformationsdatei‘ (VIF: vehicle information file) eine vom Simulationsinstrument erstellte Datei für schwere Busse zur Übertragung der relevanten Eingabedaten, Eingabeinformationen und Simulationsergebnisse nach der in Anhang I Nummer 2 beschriebenen Methode in die nachfolgenden Fertigungsstufen;
‚mittelschwerer Lastkraftwagen‘ ein Fahrzeug der Klasse N2 gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/858 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 5 000 kg bis höchstens 7 400 kg;
‚schwerer Lastkraftwagen‘ ein Fahrzeug der Klasse N2 gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/858 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 7 400 kg und ein Fahrzeug der Klasse N3 gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der genannten Verordnung;
‚schwerer Bus‘ ein Fahrzeug der Klasse M3 gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/858 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 7 500 kg;
‚Primärfahrzeughersteller‘ einen Hersteller, der für das Primärfahrzeug verantwortlich ist;
‚Zwischenfahrzeug‘ jede weitere Vervollständigung eines Primärfahrzeugs, bei der ein Teilsatz von Eingabedaten und Eingabeinformationen, wie sie für das vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeug gemäß Anhang III Tabellen 1 und 3a definiert sind, hinzugefügt und/oder geändert wird;
‚Zwischenfahrzeughersteller‘ einen Hersteller, der für das Zwischenfahrzeug verantwortlich ist;
‚unvollständiges Fahrzeug‘ ein ‚unvollständiges Fahrzeug‘ gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2018/858;
‚vervollständigtes Fahrzeug‘ ein ‚vervollständigtes Fahrzeug‘ gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2018/858;
‚vollständiges Fahrzeug‘ ein ‚vollständiges Fahrzeug‘ gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2018/858;
‚Standardwert‘ Eingabedaten für das Simulationsinstrument für ein Bauteil, wobei eine Zertifizierung der Eingabedaten gilt, das Bauteil aber nicht getestet wurde, um einen bestimmten Wert zu ermitteln; der Standardwert spiegelt die Leistung eines Bauteils im ungünstigsten Fall wider;
‚generischer Wert‘ Daten, die im Simulationsinstrument für Bauteile oder Fahrzeugparameter verwendet werden, wobei keine Bauteilprüfung oder Angabe spezifischer Werte vorgesehen ist, und die die Leistung der durchschnittlichen Bauteiltechnologie oder typische Fahrzeugspezifikationen widerspiegeln;
‚Van‘ einen ‚Van‘ gemäß der Definition in Anhang I Teil C Nummer 4.2 der Verordnung (EU) 2018/858;
‚Anwendungsfall‘ die verschiedenen Szenarien, die bei mittelschweren Lastkraftwagen, schweren Lastkraftwagen, schweren Bussen als Primärfahrzeug, schweren Bussen als Zwischenfahrzeug, schweren Bussen als vollständiges Fahrzeug und schweren Bussen als vervollständigtes Fahrzeug, für die im Simulationsinstrument unterschiedliche Herstellervorschriften und Funktionen gelten, zu befolgen sind;
‚Basislastkraftwagen‘ einen mittelschweren oder schweren Lastkraftwagen, der mindestens mit Folgendem ausgerüstet ist: — bei Fahrzeugen mit reinem Verbrennungsmotor: Fahrgestell, Motor, Getriebe, Achsen und Reifen; — bei Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb: Fahrgestell, elektrischem Maschinensystem und/oder eingebauten elektrischen Antriebsstrangbauteilen, Batteriesystem(en) und/oder Kondensatorsystem(en) und Reifen; — bei schweren Hybridelektro-Nutzfahrzeugen: Fahrgestell, Motor, elektrischem Maschinensystem und/oder eingebauten elektrischen Antriebsstrangbauteilen und/oder eingebauten Hybridelektro-Antriebsstrangbauteilen des Typs 1, Batteriesystem(en) und/oder Kondensatorsystem(en) und Reifen.“
Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Fahrzeuggruppen Für die Zwecke dieser Verordnung werden Kraftfahrzeuge in Fahrzeuggruppen gemäß Anhang I Tabellen 1 bis 6 eingeteilt. Die Artikel 5 bis 23 gelten nicht für schwere Lastkraftwagen der Fahrzeuggruppen 6, 7, 8, 13, 14, 15, 17, 18 und 19 gemäß Anhang I Tabelle 1, mittelschwere Lastkraftwagen der Fahrzeuggruppen 51, 52, 55 und 56 gemäß Anhang I Tabelle 2 und alle Fahrzeuge mit vorderen Antriebsachsen der Fahrzeuggruppen 11, 12 und 16 gemäß Anhang I Tabelle 1.“
Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Simulationsinstrument dient dazu, die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von Neufahrzeugen zu bestimmen.“
Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
In Kapitel 2 erhält die Überschrift folgende Fassung: „LIZENZ ZUM BETRIEB DES SIMULATIONSINSTRUMENTS ZUM ZWECKE DER TYPGENEHMIGUNG HINSICHTLICH DER EMISSIONEN“
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird gestrichen.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
in Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bei schweren Bussen verzeichnet der Fahrzeughersteller zusätzlich die Ergebnisse der Simulation in der Fahrzeuginformationsdatei. Bei schweren Bussen erfasst der Zwischenfahrzeughersteller die Fahrzeuginformationsdatei.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Lastkraftwagen sowie vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeuge, bei denen es sich um schwere Busse handelt, die zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden sollen, müssen mit der Kundeninformationsdatei versehen sein, die der Hersteller entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil II erstellt hat.“
folgender Unterabsatz wird angefügt: „Bei schweren Bussen stellt der Fahrzeughersteller dem Hersteller der nachfolgenden Stufe der Fertigungskette die Fahrzeuginformationsdatei zur Verfügung.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
In Artikel 10 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Tritt auf einer Stufe der Fertigungskette für schwere Busse, die der vollständigen oder vervollständigten Fertigung vorausgeht, eine Fehlfunktion des Simulationsinstruments auf, so wird die Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1, das Simulationsinstrument auf den nachfolgenden Fertigungsstufen einzusetzen, um höchstens 14 Kalendertage nach dem Zeitpunkt verschoben, zu dem der Hersteller der vorherigen Stufe dem Hersteller der vollständigen oder vervollständigten Stufe die Fahrzeuginformationsdatei zur Verfügung gestellt hat.“
Artikel 11 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) Luftwiderstand;“
folgender Buchstabe j wird angefügt: „j) elektrische Antriebsstrangbauteile.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absätze 4 bis 7 erhalten folgende Fassung:
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
die Überschrift erhält folgende Fassung: „Standardwerte und generische Werte“.
Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Folgender Absatz 10 wird angefügt:
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
in Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt: „— Anhang V Anlage 3 hinsichtlich Motoren; die zertifizierten Werte für Motoren werden für alle Mitglieder einer Motorenfamilie, die gemäß der Begriffsbestimmung einer Familie geschaffen wurde, gemäß Anhang V Nummern 4, 5 und 6 abgeleitet; — Anhang Xb Anlage 13 hinsichtlich des Familienkonzepts für elektrische Maschinensysteme oder integrierte elektrische Antriebsstrangbauteile; die zertifizierten Werte für die Mitglieder einer Familie, die gemäß der Begriffsbestimmung einer Familie elektrischer Maschinensysteme geschaffen wurde, werden gemäß Anhang Xb Nummer 4 abgeleitet.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— Anhang Xb Anlagen 2 bis 6 hinsichtlich elektrische Antriebsstrangbauteile.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— Anhang Xb Anlage 1 hinsichtlich elektrischer Antriebsstrangbauteile.“
in Absatz 3 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— Anhang Xb Anlage 14 hinsichtlich elektrischer Antriebsstrangbauteile.“
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Genehmigungsbehörde teilt dieselbe Nummer keinem anderen Bauteil, keiner anderen technischen Einheit und keinem anderen System bzw. keiner anderen Familie von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen zu. Die Zertifizierungsnummer dient als Kennziffer für den Prüfbericht.“
Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— Anhang V Anlage 3 hinsichtlich des Familienkonzepts für Motoren unter Berücksichtigung der Anforderungen in Artikel 15 Absatz 2;“.
Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— Anhang Xb Anlage 13 hinsichtlich des Familienkonzepts für elektrische Maschinensysteme oder integrierte elektrische Antriebsstrangbauteile unter Berücksichtigung der Anforderungen in Artikel 15 Absatz 2.“
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Fahrzeughersteller ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verfahren, die zum Zwecke der Einholung der Lizenz für das Simulationsinstrument für den Anwendungsfall, der unter die nach Artikel 7 erteilte Lizenz fällt, eingerichtet wurden, weiter diesem Zweck genügen.“
Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Bei mittelschweren und schweren Lastkraftwagen, mit Ausnahme von He-HDV bzw. PEV, führt der Fahrzeughersteller das Überprüfungstestverfahren nach Anhang Xa an der Mindestzahl von Fahrzeugen gemäß Nummer 3 des genannten Anhangs durch.“
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Genehmigungsbehörde führt viermal jährlich eine Beurteilung nach Anhang II Nummer 2 durch, um zu überprüfen, ob die Verfahren, die vom Hersteller zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs bei allen von der Lizenz abgedeckten Anwendungsfällen und Fahrzeuggruppen eingesetzt wurden, weiterhin zweckentsprechend sind.“
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Genehmigungsbehörde kann den Fahrzeughersteller auffordern, eine neue Aufzeichnungsdatei des Herstellers, eine neue Fahrzeuginformationsdatei, eine neue Kundeninformationsdatei und eine neue Konformitätsbescheinigung auf der Grundlage einer neuen Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zu erstellen, die die gemäß dem Mängelbeseitigungsplan durchgeführten Änderungen widerspiegelt.“
Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Der Fahrzeughersteller ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verfahren, die zum Zwecke der Einholung der Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments für alle Anwendungsfälle und Fahrzeuggruppen, die unter die nach Artikel 7 erteilte Lizenz fallen, eingerichtet wurden, weiter diesem Zweck genügen. Bei mittelschweren und schweren Lastkraftwagen führt der Fahrzeughersteller das Überprüfungstestverfahren nach Anhang Xa an der Mindestzahl von Fahrzeugen gemäß Nummer 3 des genannten Anhangs durch.“
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Hersteller ergreift die erforderlichen Maßnahmen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858, um sicherzustellen, dass die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Bauteile, selbständigen technischen Einheiten und Systeme, die Gegenstand der Zertifizierung gemäß Artikel 17 waren, nicht von den zertifizierten Werten abweichen.“
In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— die Verfahren in Anhang Xb Anlage 12 Nummern 1 bis 4 für elektrische Antriebsstrangbauteile.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Genehmigungsbehörde kann den Fahrzeughersteller auffordern, eine neue Aufzeichnungsdatei des Herstellers, eine neue Kundeninformationsdatei, eine neue Fahrzeuginformationsdatei und eine neue Konformitätsbescheinigung auf der Grundlage einer neuen Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zu erstellen, die die gemäß dem Mängelbeseitigungsplan durchgeführten Änderungen widerspiegelt.“;
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Wurden die in Artikel 9 der vorliegenden Verordnung genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, so betrachten die Mitgliedstaaten Konformitätsbescheinigungen für typgenehmigte Fahrzeuge unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 als nicht mehr gültig im Sinne des Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und verbieten für typgenehmigte und einzeln genehmigte Fahrzeuge die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von:“.
Die folgenden Buchstaben d, e und f werden angefügt: „(d) Fahrzeugen der Gruppen 53 und 54 gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 2 ab dem 1. Juli 2024;
Fahrzeugen der Gruppen 31 bis 40 gemäß der Definition in Anhang I Tabellen 4 bis 6 ab dem 1. Januar 2025;
Fahrzeugen der Gruppe 1s gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 1 ab dem 1. Juli 2024.“
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.
Anhang V wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VIII wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IX erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung.
Anhang X wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang Xa erhält die Fassung des Anhangs XI der vorliegenden Verordnung.
Anhang XII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Xb eingefügt.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.