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Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sieht Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost vor. Werden tierische Nebenprodukte in einer Biogasanlage oder einer Kompostierungsanlage mit Material nicht-tierischen Ursprungs oder mit anderem Material gemischt, das nicht der genannten Verordnung unterliegt, sollte es der zuständigen Behörde erlaubt sein, repräsentative Proben nach der Pasteurisierung und vor der Vermischung zuzulassen, mit deren Hilfe die Einhaltung mikrobiologischer Kriterien überprüft werden soll. Anhand solcher Proben sollte nachgewiesen werden, dass die Pasteurisierung tierischer Nebenprodukte die mikrobiologischen Risiken in den umzuwandelnden tierischen Nebenprodukten abgeschwächt hat.
Entseuchung/Pasteurisierung tierischer Nebenprodukte, die zur Umwandlung in Biogas oder Kompostierung bestimmt sind, bevor sie in einem anderen Betrieb oder…
Tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dürfen ohne Verarbeitung auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte und hieraus hergestellte Erzeugnisse festgelegt. In…
In der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien sind…
Die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zulässig. Die Produktion von Biogas führt zur…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf der Grundlage einer einem harmonisierten Muster entsprechenden Validierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.