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Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang V festgelegte Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost erfüllen:
die in Kapitel I genannten Anforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen;
die in Kapitel II genannten Hygieneanforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen;
die in Kapitel III Abschnitt 1 genannten Standard-Verarbeitungsparameter;
die in Kapitel III Abschnitt 3 genannten Normen für Fermentationsrückstände und Kompost.
Die zuständige Behörde erteilt Biogas- und Kompostieranlagen nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang V genannten Anforderungen erfüllen.
Die zuständige Behörde kann die Verwendung alternativer Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen gestatten, sofern die in Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 genannten Anforderungen erfüllt sind.
Entseuchung/Pasteurisierung tierischer Nebenprodukte, die zur Umwandlung in Biogas oder Kompostierung bestimmt sind, bevor sie in einem anderen Betrieb oder…
die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden,
der Betreiber einer Kompostierungsanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Anlagen zur Pasteurisierung von Material der Kategorie 3, die nicht Teil einer nach Artikel 15 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr.…
die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden,
Tierische Nebenprodukte dürfen in einer Biogasanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und nicht den §§ 14 und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.