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Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.