Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die in dem guten Glauben, dass sie im Einklang mit dieser Verordnung handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung verweigern, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
Die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 3 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser…
Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit…
Die natürlichen und juristischen Personen und Organisationen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser…
Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im…
Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im…
Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.