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Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 eingefroren werden.
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet, bzw. im Falle der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die zuvor in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt waren, vor dem Tag, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 337/2000 , die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 oder die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 auf diese Konten Anwendung fand,
Artikel 3 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer der in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über solche Transaktionen.
Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2…
Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter…
Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2…
Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von Zinsen oder sonstigen Einkünften aus diesen Konten, sofern diese Zinsen und…
Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1…
Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge, Zahlungen oder Finanzinstrumente nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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