Erwägungsgrund 4 32011R0880
Das Verzeichnis der EU-Referenzlaboratorien in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 muss stets auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Auslassung in der Verordnung (EU) Nr. 208/2011 ist daher zu berichtigen.
Das Verzeichnis der EU-Referenzlaboratorien in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 muss stets auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Auslassung in der Verordnung (EU) Nr. 208/2011 ist daher zu berichtigen.