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Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acetamiprid für die Verwendung bei Pflaumen, Melonen, Feigen, Blumenkohl, anderen Blumenkohlen (außer Broccoli), Kopfsalat, Kraussalat, Rucola, Blättern und Keimen der Brassica, Bohnen und Erbsen (mit Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Artischocken, getrockneten Bohnen und Erbsen, Rapssamen und Weizen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acibenzolar-S-methyl für die Anwendung bei Kopfsalat und anderen…
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Metalaxyl-M für die Anwendung bei Kopfsalat, Feldsalat/Vogerlsalat,…
Bezüglich Acetamiprid wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag für die Verwendung bei Kernobst, Tafel- und…
Die Behörde befand in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen, dass die Angaben zur Verwendung von Acetamiprid bei Melonen und Erbsen mit und ohne Hülsen…
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Zulassung eines…
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Zulassung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.