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Bezüglich Acetamiprid wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag für die Verwendung bei Kernobst, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Heidelbeeren, Zwiebeln, Tomaten, Auberginen, Broccoli, Kopfkohl, Spinat, Stangensellerie und Baumwollsamen gestellt. Die zugelassene Verwendung von Acetamiprid bei diesen Kulturen in den Vereinigten Staaten von Amerika führt zu RHG, die die geltenden RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Zur Vermeidung von Handelshemmnissen bei der Einfuhr dieser Kulturen müssen höhere RHG festgelegt werden.
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Zulassung eines…
Die Behörde befand in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen, dass die Angaben zur Verwendung von Acetamiprid bei Melonen und Erbsen mit und ohne Hülsen…
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag für die Anwendung von Boscalid in einer großen Palette von Kulturen zur…
Bezüglich Acetamiprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Mangold und Kirschen gestellt. Bezüglich Acibenzolar-S-methyl wurde ein solcher Antrag für…
Bezüglich Acetamiprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kresse, Spinat und frischen Kräutern außer Petersilie gestellt. Bezüglich Clomazon wurde…
Bezüglich Abamectin wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Aprikosen/Marillen und Pfirsichen gestellt. Bezüglich Acetamiprid wurde ein solcher Antrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.