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Um zwischen wild wachsenden und künstlich vermehrten Exemplaren von Tillandsia xerographica unterscheiden zu können, ist dieser bereits in Anhang B verzeichneten Art eine Anmerkung beizufügen, wonach nur solche künstlich vermehrten Exemplare gehandelt werden dürfen, die bestimmte erkennbare morphologische Merkmale (Cataphylle) besitzen.
Exemplare von Pflanzenarten sind nur dann als künstlich vermehrt anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen…
Im Fall künstlich vermehrter Pflanzen der in den Anhängen B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten und künstlich vermehrter Hybriden aus den in…
Werden in einem Mitgliedstaat gemäß den Leitlinien der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens Pflanzenvermehrungsbetriebe registriert, die künstlich…
gezüchtete beziehungsweise künstlich vermehrte Exemplare der in Anlage 2 aufgeführten Arten sowie
(9) Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Hybriden der folgenden Gattungen, wenn die nachstehend unter den Buchstaben a und b angegebenen…
(9) Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Hybriden der folgenden Gattungen, wenn die nachstehend unter den Buchstaben a und b angegebenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.