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Diese Verordnung sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren zu bestimmen, welche nationalen Behörden die aus der Verordnung entstehenden Verpflichtungen durchführen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Funktionen und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem IMI an ihre internen Verwaltungsstrukturen anzupassen sowie die Erfordernisse eines spezifischen IMI-Arbeitsablaufs umzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche IMI-Koordinatoren ernennen können, um die Aufgaben der nationalen IMI-Koordinatoren allein oder gemeinsam für einen bestimmten Bereich des Binnenmarkts, einen bestimmten Verwaltungsbereich, eine bestimmte geografische Region oder nach Maßgabe eines anderen Kriteriums durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die von ihnen ernannten IMI-Koordinatoren informieren, sollten jedoch nicht verpflichtet sein, zusätzliche IMI-Koordinatoren im IMI anzugeben, wenn dies nicht für sein ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlich ist.
Das Recht der Mitgliedstaaten, darüber zu entscheiden, wer die Rolle des nationalen Koordinators übernehmen sollte, sollte von dieser Verordnung unberührt sein.…
Die Mitgliedstaaten benennen die IMI-Koordinatoren und die zuständigen Behörden und legen fest, in welchen Binnenmarktbereichen sie Zuständigkeit besitzen. Die…
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten über das IMI miteinander kommunizieren und ihre Funktionen wahrnehmen.…
Jeder Mitgliedstaat kann entsprechend seiner internen Verwaltungsstruktur zusätzlich einen oder mehrere IMI-Koordinatoren zur Erfüllung der in Absatz 1…
Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des IMI sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen, dass ihre IMI-Akteure…
Um den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Umsetzung der Rechtsvorschriften für die Verwaltungszusammenarbeit und einen effizienten Austausch von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.