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Das Recht der Mitgliedstaaten, darüber zu entscheiden, wer die Rolle des nationalen Koordinators übernehmen sollte, sollte von dieser Verordnung unberührt sein. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Funktionen und Zuständigkeiten ihrer nationalen Koordinatoren im Zusammenhang mit dem Zugangstor an ihre internen Verwaltungsstrukturen anzupassen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, zusätzliche nationale Koordinatoren zu ernennen, die die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung allein oder gemeinsam mit anderen, mit Verantwortung für einen Verwaltungsbereich oder eine geografische Region oder nach Maßgabe anderer Kriterien wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über den Namen des von ihnen für die Kontakte mit der Kommission ernannten nationalen Koordinators informieren.
Jeder Mitgliedstaat kann entsprechend seiner internen Verwaltungsstruktur einen oder mehrere Koordinatoren zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben…
Die zuständigen Behörden und die Kommission sollten sicherstellen, dass die Informationen, Verfahren und Dienste für die sie verantwortlich sind den…
Die Koordinierungsgruppe des Zugangstors soll aus nationalen Koordinatoren unter dem Vorsitz der Kommission eingerichtet werden, um die Anwendung der…
Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in der Lage sein, weitere nationale Hilfs- oder Problemlösungsdienste in das Zugangstor aufzunehmen, die…
Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Ansprechpartner, der als Anlaufstelle für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den…
Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige Behörde, nachstehend „nationaler Ansprechspartner“ genannt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.