Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten hinsichtlich der Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm deshalb noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, weil die betreffende Norm noch keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen, in den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthaltenen Anforderungen zulässt.
Die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst.
Das Prüfverfahren sollte für alle Normungsaufträge, die europäische Normungsorganisationen unterbreitet werden, und den Erlass von Durchführungsrechtsakten…
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Erstellung und anschließenden Änderung der in dieser Verordnung vorgesehenen…
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, die den benennenden Mitgliedstaat auffordern, die erforderlichen…
Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, mit denen der notifizierende Mitgliedstaat aufgefordert wird, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen,…
Für den Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewendet werden, da diese Rechtsakte überwiegend rein praktischer Art…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.