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Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fangbeschränkungen sollten ab 1. Januar 2012 gelten mit Ausnahme der Bestimmungen über die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab 1. Februar 2012 gelten sollten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden hinsichtlich der betreffenden Fangmöglichkeiten, die noch nicht ausgeschöpft wurden, durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt. Da die Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Fischereifahrzeugen beeinflussen, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Europäischen Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der EU-Fischer zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2012…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der EU-Fischer zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013…
Die Verordnung (EG) Nr. 57/2011 gilt generell ab dem 1. Januar 2011. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen werden jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2011…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.