Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fang- und Aufwandsbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar bzw. dem 1. Februar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend Fangbeschränkungen und Fischereiaufwand sollten daher ab denselben Zeitpunkten gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die Fang- und Aufwandsbeschränkungen für Grundfischereien in dem von der SPFO ausgewiesenen Gebiet sollten jedoch ab dem 4. Mai 2014 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen und Aufwandsregelungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Unionsschiffen beeinflusst, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fangbeschränkungen sollten ab 1. Januar 2012 gelten mit Ausnahme der Bestimmungen über die…
Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Die Verordnung (EG) Nr. 57/2011 gilt generell ab dem 1. Januar 2011. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen werden jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2015…
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Aufwandsbeschränkungen sollten ab dem 1. Februar 2013 gelten. Die Bestimmungen über die Fangbeschränkungen und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.