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Derzeit ist die Angabe einer Verminderung des Zuckeranteils sogar dann zulässig, wenn Zucker durch Fett ersetzt wird, was dazu führt, dass das reformulierte Produkt energiereicher ist als das alte. Daher sollte die Angabe, dass weniger Zucker enthalten ist, nur dann zulässig sein, wenn die Reformulierung nicht zu einem erhöhten Brennwert führt. Strengere Bedingungen, die eine Verringerung des Brennwerts verlangen würden, könnten lediglich von einer sehr geringen Anzahl von Produkten erfüllt werden, so dass die Angabe nur bei sehr wenigen Produkten Verwendung finden könnte.
den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz beschränken.
Mehrere Mitgliedstaaten äußerten jedoch Bedenken dahingehend, dass durch eine solche Zulassung mit der genannten Verwendungsbedingung der Verzehr von…
Eine Verminderung des Anteils an gesättigten Fettsäuren hat nur dann eine positive Wirkung, wenn diese Verminderung nicht ersetzt oder durch ungesättigte…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird wie folgt geändert: 1. Hinter dem Eintrag zur Angabe „NATRIUMFREI oder KOCHSALZFREI“ wird der folgende Eintrag…
Abweichend von Absatz 1 sind nährwertbezogene Angaben zulässig, a) die sich auf die Verringerung von Fett, gesättigten Fettsäuren, trans-Fettsäuren, Zucker und…
Die nährwertbezogene Angabe „ohne Zuckerzusatz“ in der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.