Erwägungsgrund 1 32012R1047
Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 legt fest, dass nährwertbezogene Angaben über Lebensmittel nur gemacht werden dürfen, wenn sie im Anhang jener Verordnung aufgeführt sind, in dem auch die Verwendungsbedingungen für solche Angaben festgelegt sind.