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Nach der inzwischen gewonnenen Erfahrung reicht die ursprüngliche Frist für die Vorlage von Anträgen nicht aus, damit die betroffenen Akteure, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, alle erforderlichen Daten fristgerecht vorlegen können. Für die Vorlage der Anträge bedarf es mehr Zeit als ursprünglich vorgesehen, um einen reibungslosen Übergang von der derzeitigen Rechtslage zu dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 eingeführten System zu ermöglichen. Daher sollte der in der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 für die Vorlage von Anträgen für Enzyme niedergelegte Zeitraum von 24 Monaten verlängert werden.
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 beträgt die Frist für die Vorlage von Anträgen für Lebensmittelenzyme 24 Monate ab dem Zeitpunkt der…
Nachdem bereits viele Lebensmittelenzyme in der Gemeinschaft im Verkehr sind, sollte der Übergang zu einer Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme reibungslos…
Interessierte Parteien können Anträge auf Aufnahme eines Lebensmittelenzyms in die Gemeinschaftsliste stellen. Die Frist für die Vorlage solcher Anträge beträgt…
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 erhält folgende Fassung: „Die Frist für die Vorlage solcher Anträge beträgt 42 Monate ab dem…
Es wird erwartet, dass während der ersten zweijährigen Frist eine erhebliche Zahl von Anträgen vorgelegt wird. Es ist daher möglich, das eine längere Zeitspanne…
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.