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Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 beträgt die Frist für die Vorlage von Anträgen für Lebensmittelenzyme 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Durchführungsbestimmungen, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen zu erlassen sind.
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 erhält folgende Fassung: „Die Frist für die Vorlage solcher Anträge beträgt 42 Monate ab dem…
Nach der inzwischen gewonnenen Erfahrung reicht die ursprüngliche Frist für die Vorlage von Anträgen nicht aus, damit die betroffenen Akteure, vor allem kleine…
Nachdem bereits viele Lebensmittelenzyme in der Gemeinschaft im Verkehr sind, sollte der Übergang zu einer Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme reibungslos…
Diese Liste kann gemäß dem einheitlichen Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.…
Auf Initiative der Kommission oder auf Antrag kann diese Liste nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des…
Diese Liste kann nach dem Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.