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Die Nummern 31 und 32 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhalten folgende Fassung: „31. „unbehandelte Wolle“: Wolle, ausgenommen solche Wolle, die a) industriell gewaschen wurde; b) beim Gerben gewonnen wurde; c) mit einer anderen Methode behandelt wurde, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben; d) von anderen Tieren als Schweinen stammt und maschinell gewaschen wurde; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder e) von anderen Tieren als Schweinen stammt, zum direkten Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle für die Textilindustrie bestimmt ist und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurde: i) chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid, ii) Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden, iii) industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen der Wolle in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C, iv) Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen; · 32. „unbehandelte Haare“: Haare, ausgenommen solche Haare, die a) industriell gewaschen wurden; b) beim Gerben gewonnen wurden; c) mit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben; d) von anderen Tieren als Schweinen stammen und maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder e) von anderen Tieren als Schweinen stammen, zum direkten Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Haaren für die Textilindustrie bestimmt sind und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden: i) chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid, ii) Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden, iii) industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen der Haare in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C, iv) Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen;“. ·
von anderen Tieren als Schweinen stammende Wolle und Haare, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die…
Anhang XIII Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: (1) Der einleitende Satz in Buchstabe A Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2.…
Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält folgende Fassung: „8 Unbehandelte Wolle und unbehandelte…
Dem Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgendes Kapitel 21 angefügt: „KAPITEL 21 Mustererklärung Erklärung des Einführers unbehandelter Wolle und…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Pelztiere“ : zur Erzeugung von Pelzen gehaltene oder gezüchtete Tiere, die nicht zum…
Im Interesse der Klarheit sollten demzufolge die Vorschriften für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare in Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.