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Anhang XIII Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: (1) Der einleitende Satz in Buchstabe A Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Verbringungen von Schweinsborsten und von Wolle und Haaren von Schweinen aus Regionen, in denen die afrikanische Schweinepest endemisch ist, sind verboten, es sei denn, die Schweinsborsten und die Wolle und Haare von Schweinen wurden“. · (2) Dem Buchstaben B wird folgender Absatz angefügt: „Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen dürfen gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden, wenn sie a) maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle und Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder b) auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle oder Haaren für die Textilindustrie versandt werden und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden: i) chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid, ii) Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden, iii) industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen von Wolle und Haaren in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C, iv) Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen.“ · ·
von anderen Tieren als Schweinen stammende Wolle und Haare, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die…
Schweine sind für die Übertragung anderer Krankheiten als Maul- und Klauenseuche empfänglich – zu nennen ist hier insbesondere die afrikanische Schweinepest –,…
Die Nummern 31 und 32 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhalten folgende Fassung: „31. „unbehandelte Wolle“: Wolle, ausgenommen solche Wolle, die…
Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält folgende Fassung: „8 Unbehandelte Wolle und unbehandelte…
Die zusätzlichen Behandlungen für Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus…
Dem Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgendes Kapitel 21 angefügt: „KAPITEL 21 Mustererklärung Erklärung des Einführers unbehandelter Wolle und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.