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Dem Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgendes Kapitel 21 angefügt: „KAPITEL 21 Mustererklärung Erklärung des Einführers unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e für die Einfuhr in die Europäische Union Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND I.1. Absender Name Anschrift Tel.-Nr. I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Land Tel.-Nr. I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.-Nr. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift Land I.12. Bestimmungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl/Region I.13. Verladeort Anschrift I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Dokument: I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.17. CITES-Nr(n). I.18. Beschreibung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Weiterverarbeitung I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU Drittland ISO-Code I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art der Ware Nettogewicht Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND Wolle und Haare gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. ERKLÄRUNG Der Unterzeichnete erklärt hiermit, dass die unbehandelte Wolle (1) und/oder die unbehandelten Haare (1) von anderen Tieren als Schweinen stammt/stammen und wie folgt erzeugt wurde/n: a) mindestens 21 Tage vor dem Datum des Eingangs in die Union; b) in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes, das in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen ist, ohne dass die darin genannten zusätzlichen Garantien A und F verlangt werden; und c) von Tieren, die in dem unter Buchstabe b genannten Drittland oder Gebiet eines Drittlandes gehalten werden, das gemäß den allgemeinen Grundkriterien in Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG frei von Maul- und Klauenseuche und – falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt – frei von Schaf und Ziegenpocken ist. Erläuterungen: Diese Erklärung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss der Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle beiliegen. Sie muss in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein. Teil I: Felder I.11 und I.12: Zulassungsnummer: Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, vergeben von der zuständigen Behörde. Feld I.19: Den entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation wählen: 5101 oder 5102 Feld I.20: Menge: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht in kg angeben. Feld I.28: Art der Ware: „Wolle und Haare“ angeben. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Der Einführer Name (in Großbuchstaben): Anschrift: Datum: Unterschrift:“ Ort:
Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält folgende Fassung: „8 Unbehandelte Wolle und unbehandelte…
Die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare aus bestimmten Drittländern oder Gebieten von Drittländern in die Union sollte gestattet werden, wenn…
Im Interesse der Klarheit sollten demzufolge die Vorschriften für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare in Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. März 2013. Diese…
Die Nummern 31 und 32 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhalten folgende Fassung: „31. „unbehandelte Wolle“: Wolle, ausgenommen solche Wolle, die…
Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: 1) Kapitel 3(D) erhält folgende Fassung: „KAPITEL 3(D) Veterinärbescheinigung für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.