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Die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare aus bestimmten Drittländern oder Gebieten von Drittländern in die Union sollte gestattet werden, wenn die geltenden Anforderungen erfüllt sind und eine Erklärung des Einführers entsprechend dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung beigefügt ist. Diese Erklärung ist an einer der zugelassenen EU-Grenzkontrollstellen, die in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES aufgeführt sind, vorzulegen, wo sie, abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen , der in Artikel 4 Absatz 3 der genannten Richtlinie vorgesehenen Dokumentenprüfung unterzogen werden sollte.
Dem Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgendes Kapitel 21 angefügt: „KAPITEL 21 Mustererklärung Erklärung des Einführers unbehandelter Wolle und…
Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält folgende Fassung: „8 Unbehandelte Wolle und unbehandelte…
Im Interesse der Klarheit sollten demzufolge die Vorschriften für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare in Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV…
Von unbehandelter Wolle und unbehandelten Haaren von Wiederkäuern, die für die Textilindustrie bestimmt ist/sind, geht kein unannehmbares Risiko für die…
Des Weiteren sollte das Drittland oder das Gebiet des Drittlandes, aus dem die Wolle und die Haare stammen, gemäß den allgemeinen Grundkriterien in Anhang II…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.