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Um den Unternehmern eine ausreichend große Auswahl an Methoden und Verfahren zur Minderung der durch den Handel mit Wolle und Haaren und die Einfuhr solcher Produkte entstehenden Risiken zu bieten, sollten ergänzende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren festgelegt werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Beschränkungen aus Drittländern eingeführt werden. Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
Im Interesse der Klarheit sollten demzufolge die Vorschriften für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare in Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des…
Daher sollten die derzeit in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgeschriebenen Behandlungen für das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren…
Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält folgende Fassung: „8 Unbehandelte Wolle und unbehandelte…
Die zusätzlichen Behandlungen für Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus…
Von trockener unbehandelter Wolle und trockenen unbehandelten Haaren in fester Verpackung geht kein Krankheitsrisiko aus, wenn sie auf direktem Wege unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.