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Des Weiteren sollte das Drittland oder das Gebiet des Drittlandes, aus dem die Wolle und die Haare stammen, gemäß den allgemeinen Grundkriterien in Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG frei von Maul- und Klauenseuche und – falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt – frei von Schaf- und Ziegenpocken sein.
sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum des Eingangs in die Union erzeugt und befanden sich in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes, das — in…
Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält folgende Fassung: „8 Unbehandelte Wolle und unbehandelte…
Die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare aus bestimmten Drittländern oder Gebieten von Drittländern in die Union sollte gestattet werden, wenn…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des…
Von unbehandelter Wolle und unbehandelten Haaren von Wiederkäuern, die für die Textilindustrie bestimmt ist/sind, geht kein unannehmbares Risiko für die…
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.