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Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;
zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;
Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von zugewiesenen…
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten…
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der…
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch zugewiesener Fangmöglichkeiten…
Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch zugewiesener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.