Erwägungsgrund 8 32012R1166
Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union gilt Anhang II zur Festlegung der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Dimethyldicarbonat (E 242) zur Konservierung aller Produkte der Kategorie 14.2.8 vor diesem Datum zugelassen werden kann, sollte für diesen Lebensmittelzusatzstoff ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden.