Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) · KAPITEL III, ABSCHNITT 3, Unterabschnitt 2
Das Gericht entscheidet unverzüglich über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung.
Art. 48 Brüssel IaKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen