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Am 22. Dezember 2000 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 an, die das Brüsseler Übereinkommen von 1968 im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander mit Ausnahme Dänemarks hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten ersetzt, die in den Anwendungsbereich des AEUV fallen. Mit dem Beschluss 2006/325/EG des Rates schloss die Gemeinschaft mit Dänemark ein Abkommen über die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Dänemark. Das Übereinkommen von Lugano von 1988 wurde durch das am 30. Oktober 2007 von der Gemeinschaft, Dänemark, Island, Norwegen und der Schweiz in Lugano unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Übereinkommen von Lugano von 2007“) geändert.
Am 27. September 1968 schlossen die seinerzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage von Artikel 220 vierter Gedankenstrich des…
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von…
Am 16. September 1988 schlossen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen…
Am 16. September 1988 schlossen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen…
Angesichts der Parallelität zwischen den Bestimmungen des Brüsseler und des Übereinkommens von Lugano über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von…
Die nachfolgenden Verhandlungen im Rat auf der Grundlage dieses Textes haben zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.