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Am 16. September 1988 schlossen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein internationales Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Übereinkommen von Lugano), wodurch die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1968 (Brüsseler Übereinkommen), das dasselbe Rechtsgebiet zum Gegenstand hat, auf Island, Norwegen und die Schweiz erstreckt wurde.
Haben die Parteien vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Staates, der dem am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommen über die…
Am 16. September 1988 schlossen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen…
Die Unterzeichnung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen…
Der Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur…
In seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 zum Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dass…
In seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 zum Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.