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Die autonomen Zollsätze für die Tarifpositionen, die Gegenstand der Verhandlungen sind, sind derzeit in einer Höhe festgesetzt, die unter den neuen vertragsmäßigen Zollsätzen liegt, die sich aus der Änderung der Zugeständnisse gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 ergeben. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden jedoch die autonomen Zollsätze angewendet, wenn sie unter den vertragsmäßigen Zollsätzen liegen.
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden in Anhang I Teil II („Zolltarif“) die Zölle entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Die…
In Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates werden autonome Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (im…
Daher sollte der im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzte autonome Zollsatz auf die Höhe des vertragsmäßigen Zollsatzes angehoben werden.
Die Änderung oder Rücknahme der in den Zolltariflisten der WTO-Mitglieder festgelegten Zugeständnisse ist in Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und…
Die Kombinierte Nomenklatur ist in Anhang I enthalten. In diesem Anhang sind die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und — soweit anwendbar — die statistischen…
In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates wird die Erhebung der Zölle für bestimmte Waren des Kapitels 27 autonom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.