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In der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist festgelegt, dass Stoffe, die die Kriterien für eine Einstufung als krebserzeugend (Kategorie 1A oder 1B), erbgutverändernd (Kategorie 1A oder 1B) oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1A oder 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen erfüllen sowie persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe, sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe sowie Stoffe, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende, ebenso besorgniserregende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, zulassungspflichtig sein können.
einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Kriterien für…
Stoffe, bei denen (beispielsweise durch Anwendung von (Q)SAR oder aufgrund anderer Erkenntnisse) vorhersehbar ist, dass sie die Kriterien für eine Einstufung in…
In der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist festgelegt, dass Stoffe, die die Kriterien für eine Einstufung als krebserzeugend (Kategorien 1 oder 2),…
Bleichromat erfüllt die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine Einstufung als krebserzeugend (Kategorie 1B) und fortpflanzungsgefährdend…
In den Einträgen 28 bis 30 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der Verkauf an die breite Öffentlichkeit von jenen Stoffen untersagt, die als…
Der Stoff Acrylamid wird als krebserzeugend der Kategorie 1B und erbgutverändernd der Kategorie 1B eingestuft. Seine Risiken wurden gemäß der Verordnung (EWG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.