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In Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e sind in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mögliche Ausnahmen für Verwendungen oder Verwendungskategorien vorgesehen, sofern — auf der Grundlage bestehender spezifischer EU-Rechtsvorschriften mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes — das Risiko ausreichend beherrscht wird. Ausgehend vom gegenwärtigen Informationsstand ist es nicht angezeigt, auf der Grundlage dieser Bestimmungen Ausnahmen festzulegen.
Eintrag 3 erhält folgende Fassung „3. Flüssige Stoffe oder Gemische, die nach der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich gelten oder die Kriterien für eine der…
In Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e sind in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mögliche Ausnahmen für Verwendungen oder…
Bei bestimmten Kategorien von Produkten, die in Absatz 6 genannte Stoffe enthalten, und nur soweit es nicht technisch möglich ist, die Stoffe entweder durch…
Die Kommission kann einem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren auf der Grundlage der nachstehenden…
Sind jedoch derartige Bedingungen in Einzelrichtlinien noch nicht festgelegt oder decken sie bestimmte Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier nicht ab,…
Ausnahmen vom Substitutionserfordernis sollten zugelassen werden, wenn aus wissenschaftlicher und technischer Sicht — unter besonderer Berücksichtigung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.