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Diisobutylphthalat ist ein Stoff, der alternativ zu Dibutylphthalat verwendet werden kann, das bereits in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen ist. Um zu verhindern, dass einer dieser Stoffe möglicherweise durch den anderen substituiert wird, sollte der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung für Diisobutylphthalat möglichst zeitnah zum letzten Zeitpunkt für die Antragstellung für Dibutylphthalat festgesetzt werden.
Diisobutylphthalat (DIBP) erfüllt die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine Einstufung als fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) und erfüllt…
Dibutylphthalat (DBP) erfüllt die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) und erfüllt somit auch…
Der Tabelle in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden folgende Einträge hinzugefügt: Eintrag Nr. Stoff Inhärente Eigenschaft(en) nach Artikel 57…
Für jeden in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoff, den der Antragsteller weiterhin verwenden oder in Verkehr bringen will, sollte…
Für jeden in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoff, den der Antragsteller weiterhin verwenden oder in Verkehr bringen will, sollte…
Der Antrag auf Zulassung eines neuen Verwendungszwecks des Zusatzstoffes, der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, wurde vor dem Geltungsbeginn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.