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Hatte ein Mitgliedstaat einer benannten Person, Organisation oder Einrichtung eine Lizenz für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt, bevor diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine Ausnahme von bestimmten in der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vorgesehenen Verboten genehmigen, wenn eine solche Ausnahme erforderlich ist, um Umweltschäden oder die dauerhafte Zerstörung des Werts der Lizenz zu vermeiden oder abzumildern.
Abweichend von den Artikeln 8 und 9, von Artikel 17 Absatz 1 hinsichtlich einer in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten iranischen Person, Organisation…
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 4, der §§ 3 bis 5 sowie der §§ 10 bis 16 zulassen,…
Abweichend von den Artikeln 8 und 9, von Artikel 17 Absatz 1 hinsichtlich einer in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten iranischen Person, Organisation…
Den Mitgliedstaaten sollte in bestimmten Fällen gestattet sein, Ausnahmen von den Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das…
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des…
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.