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Zum Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer ist vorzusehen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen können, die sie für erforderlich halten, um sicherzustellen, dass die rechtlichen Verpflichtungen bezüglich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer sowie des Umweltschutzes eingehalten werden. In dringenden Fällen sollte ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen ohne vorherige Notifikation vornehmen können, vorausgesetzt, er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission danach so bald wie möglich.
Hat ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zur Annahme, dass hinsichtlich eines Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis auch bei…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder…
Hat ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zur Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch auch bei Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung aus…
Ein Mitgliedstaat kann jede Maßnahme vornehmen, die er für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die einschlägigen internationalen und nationalen…
Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Anwendung dieser Richtlinie und unter Wahrung der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts alle notwendigen…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständige Behörde rechtlich befugt ist und über ausreichende Ressourcen verfügt, um wirksame, angemessene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.