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Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass das Unionsziel eine zahlenmäßige Festlegung des Höchstprozentsatzes epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, und/oder des Mindestprozentsatzes der Verringerung der Zahl epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels sowie die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren umfassen soll. Gegebenenfalls soll es außerdem eine Definition der Serotypen umfassen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind.
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass das EU-Ziel eine zahlenmäßige Festlegung des Höchstprozentsatzes epidemiologischer Einheiten, die weiterhin…
1. Das Unionsziel nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei…
des Mindestprozentsatzes der Verringerung der Zahl epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben;
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sind Unionsziele zur Senkung der Prävalenz der in ihrem Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger festzulegen,…
Bei der Festlegung des Unionsziels sind nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und die Informationen zu…
Bei der Festlegung des Unionsziels sind nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und die Informationen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.