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Bei der Festlegung des Unionsziels sind nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und die Informationen zu berücksichtigen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß geltendem Unionsrecht, vor allem im Rahmen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und insbesondere gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie, übermittelt wurden.
die Informationen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aufgrund geltender Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere im…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sind Unionsziele zur Senkung der Prävalenz der in ihrem Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger festzulegen,…
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von…
Die Kommission überprüft das Unionsziel gemäß den Informationen, die entsprechend dem Untersuchungsverfahren nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung gesammelt…
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hört die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) an, bevor sie Bestimmungen über…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 hat die Kommission ein Programm zur Neubewertung der Sicherheit der bereits vor dem 20. Januar 2009 in der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.