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Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juni 2013. Lebensmittel, die Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) enthalten und vor dem 1. Juni 2013 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, aber den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.
Lebensmittel, die nicht in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannt sind, jedoch im Einklang mit der Richtlinie 2009/39/EG und der Verordnung (EG)…
Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den Anforderungen dieser Verordnung jedoch nicht entsprechen,…
Lebensmittel, die rechtmäßig vor dem 1. Juni 2013 in Verkehr gebracht wurden, dieser Verordnung aber nicht genügen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits-…
1. Lebensmittel, die den ab 1. Februar 2014 geltenden Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, aber vor dem 1. Februar 2014 rechtmäßig in Verkehr…
Produkte, die vor dem 1. Juni 2014 in Verkehr gebracht wurden und nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in der durch die vorliegende…
Lebensmittel, die Lebensmittelzusatzstoffe enthalten, die rechtmäßig vor dem 1. Dezember 2012 in Verkehr gebracht wurden, dieser Verordnung aber nicht genügen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.