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Da einige Vorschriften dieser Verordnung auf natürliche oder juristische Personen und Tätigkeiten in Drittländern Anwendung finden können, ist eine Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden in Drittländern in bestimmten Situationen erforderlich. Die zuständigen Behörden sollten daher Vereinbarungen mit Aufsichtsbehörden in Drittländern schließen. Die ESMA sollte die Ausarbeitung derartiger Kooperationsvereinbarungen und den Austausch von Informationen aus Drittländern zwischen den zuständigen Behörden koordinieren.
Wann immer dies möglich ist, schließen die zuständigen Behörden mit Aufsichtsstellen von Drittländern Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch…
Die ESMA erleichtert gegebenenfalls die Aushandlung und den Abschluss der Vereinbarungen über Zusammenarbeit, die gemäß dieser Richtlinie zwischen den…
Die ESMA kann mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, wie…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der ESMA und dem ESRB zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in dieser…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der ESMA und dem ESRB zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in dieser…
Falls ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen sich auf mehr als einen einzigen Mitgliedstaat erstrecken oder andere grenzübergreifende Auswirkungen haben, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.