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Die Verbote der Artikel 10a und 10b lassen die Lieferung von Schlüsselausrüstung und -technologie für Schiffe unberührt, die nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen und die aufgrund höherer Gewalt einen Hafen in Iran anlaufen oder in die iranischen Hoheitsgewässer einlaufen mussten.
Die Verbote der Artikel 10a und 10b gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
Die Verbote der Artikel 10a und 10b lassen die Lieferung von Schlüsselausrüstung und -technologie für ein Schiff unberührt, das nicht im Eigentum oder unter der…
Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, bleibt…
Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von…
Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von…
Die Verbote der Artikel 10d und 10e gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von…
Das Verbot des Artikels 15a gilt nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.