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Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 1. Januar 2026 zu schließen und zu erfüllen sind.
Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von petrochemischen Erzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung dieser Erzeugnisse der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 30. September 2025 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist.
Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Mai 2012 von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen,…
Die Verbote der Artikel 10a und 10b gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von…
Die Verbote der Artikel 10d und 10e gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von…
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 27. April 2018 geschlossen wurden, oder von akzessorischen…
Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von…
Die Erfüllung von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.