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Es ist verboten, Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse, die in Anhang VIIb aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
In Anhang VIIb sind Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant sind oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant sind.
Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die in den Anhängen I, II und IIa aufgeführten Güter.
Es ist verboten, Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse, die in Anhang VIIb aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen,…
Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium oder Stahl, die für mittelbar oder unmittelbar…
Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die in den Anhängen I, II und IIa aufgeführten Güter.
In Anhang VII werden Gold, Edelmetalle und Diamanten aufgeführt, für die die Verbote des Absatzes 1 gelten.
Es ist verboten, die in Anhang I oder II aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische…
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.