Gesetze
Gesetz wird geladen …
Den unter Artikel 49 fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten,
neue Bankkonten bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran oder bei einem in Artikel 30 Absatz 1 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen,
neue Korrespondenzbankbeziehungen zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran oder zu einem in Artikel 30 Absatz 1 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen,
neue Repräsentanzen in Iran zu eröffnen oder neue Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Iran zu gründen,
neue Joint Ventures mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran oder mit einem in Artikel 30 Absatz 1 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen.
Es ist verboten,
die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran oder eines in Artikel 30 Absatz 1 genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen,
für oder im Namen eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran oder für oder im Namen eines in Artikel 30 Absatz 1 genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen,
einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran oder eines in Artikel 30 Absatz 1 genannten Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 30. September 2025 noch nicht aufgenommen hatte,
ein in Artikel 30 Absatz 1 genanntes Kredit- oder Finanzinstitut eine Beteiligung an einem unter Artikel 49 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut zu erwerben oder auszuweiten oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwerben zu lassen.
die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
Verboten sind Geldtransfers zwischen einerseits Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 49 unter diese Verordnung fallen, und andererseits: a) Kredit-…
Kredit- oder Finanzinstitute mit Sitz in Iran oder in Artikel 30 Absatz 1 genannte Kredit- oder Finanzinstitute,
Iran oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben Finanz- oder Kreditinstitut, die unter Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a bis d fallen, oder an dasselbe…
Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union ansässig ist, vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.